Aktuelles Baurecht

Unklares Leistungsverzeichnis, BGH, Urteil vom 20.12.2010 – VII ZR 77/10

Der Werkunternehmer/Auftragnehmer hat auch eine, unter Umständen durch Auslegung eines sprachlich unklaren und strukuturell ungenauen Leistungsverzeichnisses zu ermittelnde, Leistung zu erbringen, ohne eine zusätzliche Vergütung verlangen zu können, wenn ein Fachkundiger (hier erst ein Bausachverständiger) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Leistungsbeschreibung dies, bei verständiger Auslegung, verlangt. Im entschiedenen Fall hatte der Unternehmer ein Wetterschutzdach ohne besondere weitere Vergütung zu errichten, da die Gerichte nach Beweisaufnahme zu der Auslegung des Leistungsverzeichnisses gelangt sind, dass ein Wetterschutzdach als unverzichtbarer Schutz auch gegen Tageswasser und nicht nur als Winterbaumaßnahme unverzichtbar war.

Mitverschulden des Bauherrn/Zuschuss zur Mängelbeseitigung, BGH, Urteil vom 27.11.2008 – VII ZR 206/06 sowie BGH, Urteil vom 27.05.2010 – VII ZR 182/09)

Im Verhältnis des Bestellers (Auftraggebers) einer Bauleistung zum bauausführenden Unternehmer hat der Besteller grundsätzlich eine mangelfreie Planung für das zu errichtende Bauwerk zu übergeben, die üblicherweise in seinem Auftrage der für ihn planende Bauingenieurs/Architekt erstellt. Der planende Architekt ist Erfüllungsgehilfe des Bauherrn (Besteller).

Da der Besteller als Bauherr gegenüber der Baufirma aber keine Bauaufsicht deren Leistung schuldet, ist der nur mit der Bauaufsicht/Bauleitung beauftragte Architekt nicht der Erfüllungsgehilfe des Bestellers.

Die Baufirma kann dem Besteller gegenüber nur für Planungsfehler, die nicht erkennbar waren und die sich im Bauwerk niederschlagen, nicht jedoch für Fehler in der Bauaufsicht gemäß §§ 254 Abs. 1, 278 BGB das Mitverschulden (des planenden Architekten als Erfüllungsgehilfen des Bestellers) einwenden. Der Besteller hat sich dieses Mitverschulden (als Mitverursachung) zurechnen zu lassen. Das führt regelmäßig dazu, dass die nach Verweigerung der Mängelbeseitigung durch die Baufirma zu zahlenden Kosten für die Mängelbeseitigung entsprechend der Mitverursachungsquote gekürzt werden.

Führt die Baufirma die Mängelbeseitigung selbst durch, hat der Besteller in Höhe der auf ihn entfallenden Mitverursachungsquote gemessen an den Selbstkosten zur Mängelbeseitigung eine Zahlung an die Baufirma zu leisten.

Herausgabe von Gewährleistungsbürgschaften, BGH, Urteil vom 09.10.2008, AZ: VII ZR 227/07

Der Bauunternehmer, der seinem Auftraggeber für die Sicherstellung eventueller Gewährleistungsansprüche eine Bankbürgschaft überreicht, kann nach Ablauf der Frist die Herausgabe an sich verlangen.

Der Einwand, die Herausgabe könne nur der Bürge verlangen, ist unbegründet.

Fremdnachbesserungskosten, BGH, Urteil vom 09.10.2008, AZ: VII ZR 80/07

Verweigert ein Bauunternehmer endgültig und ernsthaft die vertragsgemäße Fertigstellung der Bauleistung, hat er ausnahmsweise die Nachbesserungskosten durch einen vom Bauherrn beauftragten Dritten (Fremdnachbersserungskosten) auch dann zu tragen, wenn ihm der Auftrag nicht ausdrücklich entzogen wurde (VOB/B a.F.  §§ 4 Nr.7, 8 Nr.3).

Es genügt die endgültige Leistungsverweigerung, denn dadurch verliert der Bauunternehmer sein Recht, die Herstellung selbst vorzunehmen.

Umsatzsteuererstattung, BGH, Urteil vom 22.07.2010 AZ: VII 176/09

Der Bundesgerichtshof hat am 22.07.2010 analog der Rechtssprechung bei Schäden an Sachen, z.B. nach Verkehrsunfällen, auch bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Mängel an einem Bauwerk entschieden, dass der Schadensersatzanspruch nicht die auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten entfallene Umsatzsteuer enthält, solange die Mängelbeseitigung nicht tatsächlich erfolgt und damit die Umsatzsteuer angefallen und bezahlt ist. Eine Mängelbeseitigung durch Eigenleistungen und/oder Nachbarhilfe wird m.E. nicht ohne weiteres den Anspruch auf Umsatzsteuererstattung begründen können.

Damit gibt der BGH seine bisherige Rechtsprechung auf.

Jeder Bauherr ist deshalb gut beraten, bevor er von den grundsätzlich ihm zustehenden Nachbesserungsansprüchen auf einen Schadensersatzanspruch übergeht die oben genannten Konsequenzen zu beachten.

Jede Baufirma muss die Erstattung der Umsatzsteuer bis zur nachgewiesenen Mängelbeseitigung (z.B. durch Vorlage entsprechender Rechnungen) zurückweisen, zumal das Finanzamt gleichermaßen diese neue Entscheidung beachten und anwenden wird.